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Rechtliche Hinweise |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens (RSST Reinhard Sonnleitner Safety Technology, Firmensitz Graz, im folgenden „wir“ oder „RSST“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu deren Inkraftsetzung vor. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung für dieses und auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, dies unter Berücksichtigung jeweiligen Lizenzbedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Leistung vom Kunden anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens RSST.
II. Vertragsabschluss Angebote von RSST sind freibleibend. Eine Bestellung des Kunden ist für diesen auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung von RSST verbindlich. Die vollständige oder teilweise Ablehnung sowie Teillieferungen bleiben vorbehalten. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung (auch per Telefax/Email möglich).
RSST überträgt Rechte an dem von RSST geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt des vereinbarten Entgelts nur in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Originaldatenträger und/oder etwaige Sicherungskopien Dritten weder weiterzugeben noch in irgendeiner anderen Form zugänglich zu machen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen zu Reproduktion und Weitergabe berechtigt die RSST vom Erwerber eine Konventionalstrafe von Euro 5.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu fordern. Alle weiteren, insbesondere auch urheberrechtlichen Ansprüche und Schadensersatzansprüche gegen den Erwerber bleiben davon unberührt. Auf die mögliche Strafbarkeit der vorerwähnten Handlungen wird ausdrücklich hingewiesen.
V. Lieferung 1. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschließlich die von RSST erteilte Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. RSST ist zu Teillieferungen berechtigt. 2. Abweichungen der gelieferten Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzten wesentlichen Leistungen der bestellten Leistung in vollem Umfang erfüllt werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. 3. Transportschäden und –verluste sind vom ausführenden Transportunternehmen zu bestätigen. Sofern Lieferungen nicht in physischer Form, sondern durch Datenübertragung (z. B. Email, Download etc.) erfolgen, ist eine Retournierung der Ware bzw. Stornierung des Vertrages jedenfalls ausgeschlossen. Für allfällige Übertragungsprobleme die sich außerhalb der Einwirkungssphäre von RSST ergeben ist RSST nicht verantwortlich, vielmehr erfolgt der Download auf Gefahr des Kunden.
Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes spezifiziert, ohne Umsatzsteuer netto Kassa. Die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen sind innerhalb 14 Tage ohne Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen und auch nur unter der Voraussetzung, dass sie für uns kosten- und spesenfrei sind.
VII. Verzug/Leistungsstörungen durch RSST Verzögert sich eine Lieferung über den von RSST zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen – mindestens 3wöchigen - Frist geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sein Interesse wegen der Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist.
VIII. Verzug des Kunden 1. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die RSST berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verrechnen. 2. Bei Zahlungsverzug oder –unfähigkeit werden sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Gleiches gilt wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, bei ganzer oder teilweiser Veräußerung des Unternehmens oder bei Änderung der Rechtsform. 3. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4. Wird bei Zahlungsverzug des Kunden ein Inkassobüro/ Detektivbüro/Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat der Kunde die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen. Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr von Euro 10,- erhoben, mit Ausnahme der Erstmahnung.
IX. Garantieleistung Der Kunde verpflichtet sich, die von der RSST gelieferte Dienstleistung unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen gegenüber RSST in Schriftform anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Kunden, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung innerhalb der Frist nicht erkennbar oder –bei der Überlassung an Konsumenten – nicht offensichtlich.
X. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung Gelieferte Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RSST und kann bei Verzug wie oben genannt rückgefordert werden. Auch nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an der Software bzw. Daten jedoch kein Eigentum sondern nur eine Werknutzungsbewilligung, siehe hierzu Punkt Nutzungsrechte.
XI. Sonstige Bestimmungen 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen und Gerichtsstand ist Graz-Österreich, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 2. Die Rechtsbeziehung zwischen RSST und dem Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. 3. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. |
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